Allgemeine Geschäftsbedingungen

Artikel I

Zweck der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") entsprechen § 1751 des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch (nachfolgend "BGB"), und umfassen und klären den Wortlaut von Verträgen, die in Absatz 3 dieses Artikels aufgeführt sind und alle Handelsgesellschaften betreffen, die im Folgenden aufgeführt sind:


INTERIORS manufacture & design a.s.,

mit Sitz in Kasejovice, 337, PLZ 335 44,

ID: 290 96 227

 

INTERIORS manufacture&design GmbH

Ernst-Abbe-Str. 14, D-97877 Wertheim

USt-IdNr: DE318067031

 (im Folgenden beide Unternehmen als IMD bezeichnet)


2. Diese AGB sind Bestandteil eines jeden Vertrags, der in Absatz 3 dieses Artikels aufgeführt ist. Das Unternehmen IMD ist Auftraggeber, Unternehmer, Verkäufer oder Lieferant (im Folgenden nur "Lieferant") und die andere Partei ist eine Person, insbesondere als Kunde, Käufer oder Empfänger (im Folgenden nur "Käufer"). Wenn sich die Bestellung auf ein Werk bezieht, gelten diese Bedingungen ebenso wie bei anderen Arten von Verträgen.

3. Die Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zu Subunternehmern und Lieferanten, d.h. natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, die im Rahmen einer geschäftlichen oder selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit handeln.

4. Abweichende, widersprüchliche oder zusätzliche Bedingungen von Lieferanten, auch wenn sie bekannt sind, sind nicht Bestandteil des Vertrags, es sei denn, ihre Gültigkeit wurde ausdrücklich schriftlich vom Lieferanten genehmigt. Änderungen und Ergänzungen sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, die von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, gelten nur dann als akzeptiert, wenn sie vom Lieferanten schriftlich als Zusatz zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder zum Vertrag bestätigt werden. Das Gleiche gilt, wenn die Auftragsbestätigung von der Bestellung oder dem Vertrag abweicht.

5. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kunden sind hiermit, auch im Voraus für alle zukünftigen Geschäfte, unannehmbar. Nur diese AGB gelten. Bedingungen des Kunden, die den Bedingungen widersprechen oder von ihnen abweichen, werden nicht anerkannt. Die Regelung des Stillschweigens über den Vertragsabschluss muss gesondert abgeschlossen werden. Die Annahme von Lieferungen oder Dienstleistungen sowie deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung zu den Geschäftsbedingungen des Kunden. In diesem Fall wurde auf die Prinzipien der Stillschweigenden in der Handelsbestätigung verzichtet. Die Annahme von Lieferungen oder Dienstleistungen sowie deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung zu den Geschäftsbedingungen des Kunden.

6. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind immer Bestandteil dieser Verträge zwischen dem Lieferanten und dem Kunden:
     a) Kaufverträge
     b) Werkverträge
     c) Unbenannte Verträge im Sinne des § 1746 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern sie Bestandteil von Vorschriften sind, die die wesentlichen Tatsachen des Kaufvertrags oder des Werkvertrags enthalten,
     d) Rahmenverträge, auf deren Grundlage einzelne Verträge nach a), b), c) abgeschlossen werden (nachfolgend "Vertrag" genannt).

7. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für die Parteien immer verbindlich, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes zwischen dem Lieferanten und dem Kunden vereinbart. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben Vorrang vor Bedingungen in Verträgen oder anderen Unterlagen des Kunden.

8. 8. Abweichende Bestimmungen im Vertrag haben Vorrang vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

9.  9. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können auch Bestandteil weiterer Verträge werden, die nicht in Absatz 3 aufgeführt sind, sofern die Parteien dies vereinbaren.

Artikel II

Vertragsabschluss

1. Alle Verträge und deren Änderungen und Ergänzungen müssen schriftlich erfolgen.

2. Die Verpflichtung der Parteien wird auf der Grundlage eines ordnungsgemäß abgeschlossenen Vertrags oder einer ordnungsgemäß abgegebenen Bestellung des Kunden realisiert. Die Bestellung muss in schriftlicher, fax oder elektronischer Form erfolgen und vom Lieferanten akzeptiert werden.

3.Der Vertrag kommt durch die Bestellung des Lieferanten (Angebot) und die Bestätigung (Akzeptanz) des Kunden in jedem Fall schriftlich zustande. Wenn der Kunde die Bestellung (das Angebot) nicht innerhalb von 1 Woche nach Erhalt annimmt, ist der Lieferant nicht mehr an die Bestellung (das Angebot) gebunden.

4. Größen und Gewichte. Mengen, Preise, weitere Beschreibungen und andere Angaben, die in Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen oder Preislisten enthalten sind, sind nur ungefähre Angaben und sind für den Lieferanten nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich im Vertrag enthalten sind. Die dem Kunden vor Vertragsabschluss übermittelten Angaben bleiben ausschließliches Eigentum und dürfen nicht Dritten zugänglich gemacht werden. Der Lieferant kann im Rahmen des für den Käufer oder Kunden zumutbaren, insbesondere im Hinblick auf zusätzliche und reduzierte Kosten sowie Lieferfristen, konstruktive Änderungen oder Änderungen in der Ausführung des Vertragsgegenstands verlangen. Dabei kann insbesondere aufgrund der Kosten, der Verfügbarkeit von Materialien und der technischen Möglichkeiten von Subunternehmern angepasst werden. Änderungen oder Ergänzungen der Bestellung seitens des Kunden sind wirksam, nur wenn sie vom Lieferanten schriftlich als Zusatz zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder zum Vertrag bestätigt werden.

5. Der Vertrag zwischen den Parteien kommt zum Zeitpunkt der Annahme der Bestellung durch den Lieferanten innerhalb der oben genannten Frist zustande. Wenn der Lieferant im Bestätigungsschreiben Änderungen oder Ergänzungen zu seinen eigenen Angaben vornimmt, wird dieses Bestätigungsschreiben als neues Vertragsangebot betrachtet.

6. Das Lieferdatum oder der Lieferzeitraum wird durch den Vertrag festgelegt. Wenn nichts anderes vereinbart ist, wird der Liefertermin auf der Grundlage der Produktionsmöglichkeiten des Lieferanten, der Verfügbarkeit von Materialien und den technischen Möglichkeiten der Subunternehmer festgelegt. Der Lieferant ist berechtigt, die vereinbarte Lieferfrist in Ausnahmefällen ohne Konsequenzen zu verlängern, sofern dies vom Kunden respektiert wird.

7. Bei Verzögerungen bei der Erfüllung durch den Lieferanten aufgrund höherer Gewalt, rechtlicher Streiks, unverschuldeter Umstände seitens des Lieferanten oder eines seiner Lieferanten und ungünstiger Wetterbedingungen wird die vereinbarte Lieferfrist um die durch diese Verzögerung verursachte Zeit verlängert.

8. Wenn der Kunde der Zustimmung zu persönlicher Übernahme zugestimmt hat oder wenn Gegenstand der Erfüllung die Installation und/oder Montage beim Kunden ist, wird auch eine schriftliche Mitteilung des Lieferanten, dass der Erfüllungsgegenstand zur Übernahme bereit ist, als Erfüllung des Vertrags betrachtet. Die Nichtannahme des Erfüllungsgegenstands oder die Verhinderung der Montage durch den Kunden hat keine Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Erfüllung durch den Lieferanten.

Artikel III

Vertragserfüllung

1. Das Datum oder der Zeitpunkt für die Lieferung des Vertragsgegenstands wird durch den Vertrag festgelegt. Falls dies nicht festgelegt ist, wird der Liefertermin basierend auf den Produktionsmöglichkeiten des Lieferanten, der Verfügbarkeit von Materialien und den technischen Möglichkeiten von Unterauftragnehmern festgelegt. Der Lieferant ist berechtigt, in Ausnahmefällen ohne Strafe die in dem Vertrag oder in der Bestellbestätigung angegebene Erfüllungsfrist zu verlängern, vorausgesetzt, dass diese Tatsache vom Kunden respektiert wird.

2.Wenn nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ab Lager des Lieferanten an die vom Kunden angegebene Lieferadresse. Informationen über Lieferfristen sind unverbindlich, sofern das Lieferdatum nicht als verbindlicher Termin festgelegt wurde.

3. Teillieferungen und Dienstleistungen sind zulässig, sofern sie vom Kunden nicht ausdrücklich ausgeschlossen werden.

4. Wird die Ware mit offensichtlichen Schäden an Verpackung oder Inhalt geliefert, sollte der Kunde dies unverzüglich melden und den Frachtführer oder die Spedition kontaktieren, um seine Garantierechte nicht zu beeinträchtigen und etwaige Ansprüche gegen den Frachtführer / die Spedition geltend zu machen.

5. Bei Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, gesetzlicher Streiks, unverschuldeter Umstände seitens des Lieferanten oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstiger Witterungsbedingungen verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.

6. Wenn der Kunde der Zustellung zugestimmt hat oder wenn Gegenstand der Erfüllung die Installation und/oder Montage beim Kunden ist, gilt auch die schriftliche Mitteilung des Lieferanten, dass der Erfüllungsgegenstand zur Übernahme bereit ist, als Vertragserfüllung. Die Nichtannahme des Erfüllungsgegenstands oder die Verhinderung der Montage durch den Kunden hat keine Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Einhaltung der Termine durch den Lieferanten.

7. Die Lieferung und Übernahme des Vertragsgegenstands wird vom Kunden durch Lieferschein oder Übergabeprotokoll bestätigt. Eventuelle Eingriffe des Kunden in den Vertragsgegenstand während der Vertragslaufzeit verlängern das endgültige Lieferdatum.

8. Jegliche Änderungen am Vertragsgegenstand und Zusatzarbeiten müssen im Rahmen eines Zusatzvertrags vereinbart werden. Die Vertragsparteien haben vereinbart, dass die E-Mail-Korrespondenz der autorisierten Personen zu allen vertraglichen oder technischen Angelegenheiten zu einer Änderung des schriftlichen Vertrags führen kann.

9. Die Abmessungen der Ware bei Lieferung basieren auf den Methoden des Lieferanten. Der Kunde muss den Lieferanten um jede andere Messmethode bitten. Dies gilt auch für die Qualitätsbewertung.

10. Bei nachträglichen Bestellungen von Montagedienstleistungen ist der Lieferant berechtigt, Subunternehmer einzusetzen.

Artikel IV

Preis

1. Der Preis des Vertragsgegenstands wird durch Vereinbarung im Vertrag festgelegt. Sofern nicht anders vereinbart, umfasst der Preis alle Bestätigungen und Verpackungen.

2. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, verstehen sich alle Preise ohne Mehrwertsteuer.

3. Der Kauf-/Verkaufspreis sollte am Tag der Übernahme unter Berücksichtigung der Herstellungskosten festgelegt werden. Der Kaufpreis sollte in Bezug auf Preisanpassungen von Materialien und Kosten, die für die Herstellung des Vertragsgegenstands erforderlich sind, reguliert werden. Diese Materialien und Kosten sollten unter Berücksichtigung der üblichen Materialien und Kosten für die Herstellung festgelegt werden.

4. Der Lieferant behält sich das Recht vor, die Preise bei Änderungen von Wechselkursen, Zöllen, Steuern, Transport- und Versicherungskosten sowie Einkaufskosten (z. B. für Komponenten und Dienstleistungen) im Hinblick auf zukünftige Geschäftstransaktionen anzupassen.

5. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Verrechnung von gegenseitigen Forderungen.

6. Pläne und/oder Änderungen von Bestellungen werden in Rechnung gestellt, sofern nicht anders im Einklang mit dem Vertrag vereinbart wurde. 

Artikel V

Zahlungsbedingungen

1. Der Kunde zahlt den Preis für den Vertragsgegenstand auf Grundlage der Rechnung. Der Lieferant ist berechtigt, Rechnungen gemäß den Vertragsbedingungen auszustellen.

2. Alle Preise basieren auf den zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Preisen, sofern nicht anders vereinbart oder direkt aus der Auftragsbestätigung hervorgeht.

3. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgen die Zahlungen des Kunden wie folgt: 30 % bei Auftragserteilung oder nach Erhalt des Auftragsbestätigungsschreibens, 30 % zu Beginn der Montage und 30 % nach Abschluss der Hauptmontage. Der verbleibende Restbetrag ist innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Rechnung fällig.

4. Erfüllt der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen gemäß dem Vertrag nicht oder setzt er seine Zahlungen aus oder erfährt der Lieferant von weiteren Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen könnten, hat IMD das Recht, den Gesamtbetrag, der bisher nicht bezahlt wurde, fällig zu stellen, Anzahlungen zu verlangen oder Garantien zu verlangen.

5. Bei nachträglichen Änderungen an der Lieferung und den Abmessungen im Vergleich zum Angebot oder zur Auftragsbestätigung, sei es aufgrund von Kundenwünschen, technischen Anforderungen, unvorhergesehenen Schwierigkeiten oder anderen Umständen außerhalb der Kontrolle des Lieferanten, hat der Lieferant das Recht, dem Kunden die mit den oben genannten Änderungen verbundenen Kosten in Rechnung zu stellen.

6. Forderungen des Lieferanten auf Zahlung des Werkpreises und/oder Kaufpreises verjähren nach fünf Jahren für Geschäftspartner.

7. Wenn die Parteien sich auf Anzahlungen einigen und die Anzahlung nicht rechtzeitig und in angemessener Weise erfolgt, ist der Lieferant berechtigt, die Erfüllung des Vertrags auszusetzen, bis die Zahlung erfolgt ist. In dieser Zeit wird die Erfüllung gemäß den einzelnen Verträgen verlängert. In einem solchen Fall ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

8. Bei wiederholter Erfüllung des Vertrags und Zahlungsverzug des Kunden ist der Lieferant berechtigt, die Erfüllung des Vertrags zu stornieren und/oder Anzahlungszahlungen zu verlangen. In einem solchen Fall ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

9. Im Falle von Zahlungsverzug oder Anzahlungsrückstand hat der Lieferant Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 0,05 % des fälligen Betrags pro Tag. Ist der Verzug länger als 30 Tage, ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In einem solchen Fall sind die Parteien verpflichtet, alles, was sie aufgrund des Vertrags erhalten haben, zurückzugeben.

10. Wenn zwischen dem Lieferanten und dem Käufer ein Rabatt vom Preis vereinbart wurde, erlischt das Recht des Käufers auf diesen Rabatt ohne Weiteres, wenn der Käufer mit der Zahlung des Preises in Verzug gerät.

11. Die Preise gelten ab Werk ab dem Geschäftssitz des Lieferanten. Sofern nicht anders vereinbart, umfassen die Preise keine Kosten für Verpackung, Versicherung, Transport und Verkaufssteuer.

Artikel VI

Übertragung des Eigentums und Gefahr des Schadens

1. Das Eigentumsrecht am Vertragsgegenstand geht erst nach vollständiger Bezahlung des Gesamtkauf-/Werkpreises vom Lieferanten auf den Kunden über.

2. Die Gefahr des Schadens geht mit der Übernahme des Vertragsgegenstands vom Lieferanten auf den Kunden über. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer nicht rechtzeitigen Annahme der Ware verpflichtet ist, Lagerkosten zu zahlen. Die Eignung der Lagerflächen wird nicht garantiert.

3. Wenn der Kunde nach Lieferung die Ware selbst verarbeitet oder bearbeitet, erstreckt sich das Eigentumsvorbehalt auf das gesamte neue Produkt. Im Falle der Verarbeitung, Bearbeitung oder Mischung einer fremden Sache durch den Kunden erwirbt der Lieferant einen Bruchteil des Miteigentums, der dem Verhältnis des Werts der Ware zum Wert der anderen vom Kunden verwendeten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Kombination oder Vermischung entspricht.

4. Wenn das vorbehaltene Gut mit dem Hauptgegenstand des Käufers oder eines Dritten kombiniert oder vermischt wird, überträgt der Käufer seine Ansprüche aus dem neuen Gegenstand auf den Lieferanten. Wenn der Kunde das vorbehaltene Gut mit dem Hauptgegenstand eines Dritten kombiniert oder mischt, überträgt er uns hiermit seine Ansprüche auf Vergütung gegenüber dem Dritten.

5. Im Falle der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde verpflichtet, das Gut oder die Lieferungen sorgfältig zu behandeln. Erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten hat der Kunde regelmäßig auf eigene Kosten durchzuführen. Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich über den Zugang Dritter zu dem Gut zu informieren, z. B. bei Beschlagnahme, sowie über Schäden oder Zerstörung des Guts. Der Käufer muss den Lieferanten unverzüglich über jede Änderung des Eigentums am Gut oder einen Wechsel des Wohnsitzes informieren. Der Lieferant ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzufordern, wenn der Kunde im Widerspruch zu diesem Vertrag handelt, insbesondere im Falle von Zahlungsverzug oder Verletzung der aus dieser Bestimmung resultierenden Pflichten.

Artikel VII

Qualitätsgarantie, Haftung für Mängel

1. Die vom Lieferanten gelieferten Produkte entsprechen den einschlägigen tschechischen sowie deutschen Gesetzen und Normen. Der Lieferant übernimmt keine Verantwortung für die Konformität mit anderen nationalen Vorschriften. Bei Verwendung der Produkte im Ausland (außerhalb von CZ und DE) verpflichtet sich der Kunde, die Konformität der Produkte mit den jeweiligen Rechtssystemen und Normen zu überprüfen und gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen.

2. Die Haftung für Mängel ergibt sich aus den allgemein verbindlichen gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere gemäß §§ 1914 bis 1925, §§ 2099 bis 2117 und §§ 2161 bis 2174 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Jegliche Haftung für Mängel des Vertragsgegenstands sollte gemäß dieser Bestimmung behandelt werden, sofern die Bedingungen oder der Vertrag nichts anderes festlegen.

3. Der Kunde ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand bei Lieferung oder Übernahme zu überprüfen. Er muss sicherstellen, dass offensichtliche Mängel unverzüglich geltend gemacht werden und andere Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Feststellung und höchstens innerhalb einer Woche.

4. Der Kunde ist verpflichtet, Mängel dem Lieferanten unverzüglich nach Feststellung schriftlich mitzuteilen. Mängel gelten als geltend gemacht, sobald der Lieferant die schriftliche Mitteilung erhalten hat. Die Meldung muss den Mangel oder seine Auswirkungen sowie die gewählte Beanstandung im Sinne der §§ 1924 und 1925 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beschreiben. Der Lieferant muss angeben, ob die Ware gemäß dem rechtlichen Verfahren persönlich abgeholt wird oder ob die Ware an seine Adresse zurückgeschickt werden soll. Der Lieferant ist berechtigt, die Art der Mängelbeseitigung zu wählen, d. h. wenn die Lieferung oder Leistung mangelhaft ist und der Kunde dies schriftlich beanstandet hat, wie oben angegeben, wird der Lieferant nach eigenem Ermessen entweder liefern oder verbessern (nachträgliche Leistung). Zu diesem Zweck hat der Kunde die Möglichkeit, dem Lieferanten eine angemessene Frist von mindestens 30 Arbeitstagen zu setzen.

5. Der Kunde muss nachweisen, dass sein Mängelanspruch berechtigt ist, insbesondere wann er den Vertragsgegenstand vom Lieferanten erhalten hat. Das Recht auf Mängelansprüche gilt als ordnungsgemäß entstanden, wenn die Ware vollständig ist und die erforderlichen Unterlagen vorliegen. Im Falle einer Reklamation mangelhafter Ware ist der Kunde verpflichtet, die Ware vollständig und in geeigneter Verpackung zurückzugeben, die den Transportanforderungen entspricht, vorzugsweise in der Originalverpackung. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, die Ware zur Beanstandung anzunehmen, wenn die Ware nicht ordnungsgemäß verpackt wurde und nicht mit den gelieferten Teilen und Zubehörteilen übergeben wurde.

6. Der Kunde kann nicht vom Vertrag zurücktreten oder die Lieferung eines neuen Gegenstands verlangen, wenn er die Ware nicht im gleichen Zustand zurückgeben kann, in dem er sie erhalten hat. Dies gilt nicht, wenn der Zustand aufgrund einer Überprüfung zur Feststellung des Mangels geändert wurde, wenn der Kunde den Gegenstand vor Feststellung des Mangels verwendet hat, wenn der Kunde durch sein Handeln und/oder Unterlassen die Unmöglichkeit der Rückgabe des Gegenstands im unveränderten Zustand nicht verursacht, wenn der Kunde die Sache vor Feststellung des Mangels verkauft hat, wenn die Sache verbraucht wurde oder wenn die Sache während der normalen Nutzung geändert wurde. Falls dies nur teilweise der Fall ist, gibt der Käufer dem Lieferanten zurück, was zurückgegeben werden kann, und zahlt dem Lieferanten eine Vergütung in Höhe des Nutzens, den er aus dem Gegenstand gezogen hat.

7. Der Lieferant haftet nicht für Mängel, die unter die Qualitätsgarantie fallen, sofern diese Mängel durch äußere Umstände und nicht durch den Lieferanten verursacht wurden, nachdem die Gefahr von Schäden auf den Kunden übergegangen ist. Der Lieferant haftet nicht für Mängel, wenn der Vertragsgegenstand unsachgemäß oder unsachgemäß gewartet oder verwendet wird. Die Haftung für Mängel erstreckt sich nicht auf Teile (Geräte), die von einem anderen Lieferanten geliefert werden und andere Parameter haben als der Rest der Einrichtung. Die Haftung für Mängel ergibt sich aus den Bedingungen des Lieferanten für diese Komponenten.

8. Der Käufer hat einen Mängelanspruch, wenn der Lieferant vor der Übergabe des Gegenstands wusste, dass der Gegenstand einen Mangel hat, oder wenn er den Mangel selbst verursacht hat.

9. Der Schaden aus jedem einzelnen Vertrag sollte höchstens bis zur Höhe des Preises des Vertragsgegenstands erstattet werden, und dies nach ordnungsgemäßer Bezahlung. Die Leistung kann nicht Dritten erbracht werden.

10. Unbedeutende, angemessene Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei wiederholten Bestellungen, bleiben vorbehalten, sofern sie durch die Art der verwendeten Materialien (Massivholz, Furniere, Leder, Stoffe usw.) verursacht werden und üblich sind.

11. Zur Sicherung und Erhaltung der gelieferten Teile (z. B. Massivholzmöbel, Inneneinrichtung, Fenster, Türen, Treppen usw.) muss der Kunde sicherstellen, dass geeignete Raumbedingungen (Luftfeuchtigkeit, Temperatur usw.) erhalten bleiben.

12. Sofern in diesen Bedingungen nicht anders angegeben ist, sind Ansprüche des Kunden aus jeglichem Rechtsgrund ausgeschlossen. Der Lieferant haftet daher nicht für Schäden, die nicht am gelieferten. Gegenstand selbst entstanden sind. Der Lieferant haftet insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder andere finanzielle Verluste des Käufers oder seiner Kunden. Wenn die vertragliche Haftung des Lieferanten ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Mitarbeiter, Vertreter oder Hilfskräfte.

13. Die oben genannte Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn die Ursache des Schadens auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf Körperverletzung zurückzuführen ist.

14. Wenn der Lieferant eine wesentliche vertragliche Pflicht aufgrund von Fahrlässigkeit verletzt, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden beschränkt. Dies gilt auch für leichte Fahrlässigkeitsverletzungen durch die Vertreter des Lieferanten oder die Erfüllungsgehilfen.

15. Darüber hinaus haftet der Lieferant nur im Umfang des bestehenden Versicherungsschutzes, wenn wir gegen die eingetretenen Schäden versichert sind und die Versicherungsleistung aufschiebend bedingt ist. Darüber hinaus ist die Haftung für Schäden ausgeschlossen.

16. Das oben genannte Haftungsausschluss oder die Haftungsbeschränkung für Schäden gelten nicht, wenn der Lieferant aus rechtlichen Gründen oder aus anderen Gründen für Verletzungen von Leben, Körper, Gesundheit oder Schäden an privat genutzten Gegenständen haftet.

Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen, und alle Beanstandungen, offenen oder versteckten Mängel, gegenüber IMD sofort schriftlich innerhalb einer Woche nach Erhalt oder Feststellung geltend zu machen. Der Kunde verliert die Garantie und Ansprüche auf Schadensersatz für fehlende garantierte Eigenschaften, wenn die Ware nicht unmittelbar nach Erhalt überprüft wird, spätestens jedoch vor Verarbeitung, Verbrauch, Gebrauch, Einbau oder Weiterverkauf, es sei denn, festgestellte Mängel werden innerhalb einer Woche schriftlich gemeldet. Nach Ablauf dieser Fristen oder spätestens sechs Monate nach Lieferung aller Waren sind Garantien und Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Es ist erforderlich, die Fristen für die rechtzeitige Absendung einzuhalten. Der Käufer trägt die volle Beweislast für die Ansprüche und deren Berechtigung, insbesondere für den Mangel selbst, den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die rechtzeitige Meldung der Reklamation. Der Käufer muss sich innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum, an dem der Zustand der Ware im Widerspruch zum Vertrag festgestellt wurde, mit IMD in Verbindung setzen. Entscheidend für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der Benachrichtigung bei Interiors. Unterlässt der Kunde diese Angaben, verfällt das Gewährleistungsrecht zwei Monate nach Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht im Falle von Arglist. Die Beweislastregelung für die Mängelrügefrist betrifft den Verbraucher. Soweit Verbraucher gegen uns Ansprüche haben, bestehen zusätzliche Leistungs- und Rechtsmängelansprüche, die zwei Jahre nach Lieferung oder Abnahme auslaufen.

18. Der Lieferant gewährt zunächst eine Gewährleistung für Mängel durch Reparatur oder erneute Herstellung nach eigenem Ermessen. Ersatzteile werden Eigentum des Lieferanten, sofern sie nicht bereits im Besitz der Firma IMD waren. Lehnt der Lieferant aus unangemessenen Kosten ab, den Mangel zu beseitigen und die Nachleistung zu erbringen, oder wenn der Kunde dazu nicht in der Lage ist, kann der Käufer nach seiner Wahl eine Minderung der Vergütung oder den Rücktritt vom Vertrag oder Schadensersatz unter Haftungsbeschränkung anstelle der Leistung verlangen.

19. Im Falle eines nur geringfügigen Abweichens, insbesondere nur unerheblicher Mängel, hat der Kunde kein Recht zum Rücktritt. Wenn der Kunde nach erfolgloser Nachleistung aus rechtlichen oder sachlichen Gründen oder bei einem wesentlichen Mangel vom Vertrag zurücktritt, hat er keinen Anspruch auf Schadensersatz für den durch den Mangel verursachten Schaden. Wählt der Käufer nach erfolgloser Nachleistung aus rechtlichen Gründen Schadensersatz, bleibt die Ware beim Käufer, sofern dies für ihn sinnvoll ist. Die Entschädigung ist auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Ware begrenzt. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant den Vertragsbruch betrügerisch verursacht hat. Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn die gelieferten Produkte und der Schaden an ihnen durch unsachgemäße Wartung, Reinigung, Beschädigung, unsachgemäße Verwendung, Behandlung oder falsche Reparatur verursacht wurden.

20. Bei Produkten Dritter oder fremden Produkten, die mit Lieferungen und Dienstleistungen des Lieferanten verbunden sind oder gemeinsam mit diesen Produkten verwendet werden, sind Gewährleistungen oder Schadensersatzansprüche gegen den Lieferanten ausgeschlossen, wobei der Lieferant diese Ansprüche auf die Haftung des Kunden überträgt, gegen die der Lieferant Anspruch auf externe Lieferungen hat. Sofern nicht anders vereinbart, garantiert der Lieferant nicht die Funktionalität unserer Lieferungen und Dienstleistungen, wenn sie mit Produkten Dritter verbunden sind oder gemeinsam mit ihnen betrieben werden. Sofern der Kunde keine ausreichende Montageanleitung erhält, ist der Lieferant verpflichtet, eine einwandfreie Montageanleitung zu liefern, jedoch nur, wenn ein Mangel in der Montageanleitung die ordnungsgemäße Montage verhindert.

21. Andere Ansprüche, insbesondere wegen Folgeschäden, sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Alle Ansprüche auf Schadensersatz, einschließlich positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung, Delikt und insbesondere Haftung aus Schaden oder anderen Rechtsgründen, bestehen gegenüber dem Lieferanten nur, soweit dies gesetzlich erlaubt ist, nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Wir haften für leichte Fahrlässigkeit, wenn grundlegende vertragliche Verpflichtungen verletzt wurden und die Verletzung auf unserer Betriebsorganisation beruht. Diese Ansprüche verjähren nach sechs Monaten, wobei die Verjährungsfristen mit Lieferung beginnen.

22. Andere Ansprüche sind ausgeschlossen, sofern in diesen Bedingungen nichts anderes festgelegt ist.

23. Im Falle einer leichten Verletzung von Pflichten aus Fahrlässigkeit ist die Haftung des Lieferanten auf den vorhersehbaren, für den Vertrag typischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden beschränkt. Dies gilt auch für leicht fahrlässige Verletzungen von Pflichten durch den gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.

Artikel VIII

Weitere Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

1. Der Kunde hat das Recht, dass die Ware und ihre Funktionen präsentiert werden und dass die Ware in seiner Anwesenheit überprüft wird, wenn dies zwischen den Parteien vereinbart wird.

2. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag und diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten auf eine dritte Partei zu übertragen. Der Lieferant ist berechtigt, einen Dritten mit der Erbringung von Teilen der Dienstleistungen zu beauftragen, bleibt jedoch dem Kunden in vollem Umfang gegenüber verantwortlich, als würde er diese Dienstleistung selbst erbringen.

3. Der Kunde respektiert, dass der Lieferant nicht für Mängel und Schäden verantwortlich ist, die durch das Eingreifen Dritter in den Vertragsgegenstand entstehen.

4. Bei der Montage hat der Kunde alle Maurer-, Bohr- und Schleifarbeiten auf eigene Kosten durchzuführen, sofern nichts anderes im Rahmen der Bestellung vereinbart ist. Der Kunde muss die elektrischen Anschlüsse und notwendigen elektrischen Installationen sowie die Stromversorgung während der Montagearbeiten auf eigene Kosten sicherstellen.

5. Der Kunde stellt sicher, dass das Bauobjekt während des vereinbarten Montagetermins und während der Montagezeit für die Montagearbeiter frei zugänglich ist und dass Baufahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von bis zu 7,5 t anfahren können.

6. Im Falle von Innenarbeiten müssen vor Beginn der Arbeiten, sofern nicht anders vereinbart, alle Maurer-, Verputz-, Boden- und Deckenarbeiten sowie andere vorbereitende Arbeiten abgeschlossen sein, damit die Montage unverzüglich nach der Ankunft der Montagearbeiter beginnen kann. Der Kunde trägt die Verantwortung für alle anderen Kosten, die aus einer falschen Platzierung oder Ausführung der Fundamente sowie aus der Nichteinhaltung der Montagebedingungen resultieren.

7. Der Lieferant ist berechtigt, bei höheren Kosten für die Bereitstellung von Garantien vom Kunden zusätzliche Leistungen für die Zahlung des Werkpreises oder Kaufpreises zu verlangen.

Artikel IX

Höhere Gewalt

1. Außergewöhnliche Umstände (insbesondere Krieg, zivile Unruhen oder Bürgerkrieg, Feuer oder Naturkatastrophen, Streiks, einschließlich COVID-19-Pandemie, Krankheit, Entscheidungen des Staates, der Regierung usw.) gelten als Ereignisse höherer Gewalt, die vorübergehend oder dauerhaft die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen behindern, die nach Inkrafttreten des Vertrags eintreten und die die Parteien weder vorhersehen noch vermeiden konnten. Die Partei, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen kann, sollte die andere Partei unverzüglich informieren und Beweise oder Informationen darüber vorlegen, dass diese Umstände einen erheblichen Einfluss auf die Erfüllung der Verpflichtung haben. Die Parteien sollten sich dann ohne Sanktionen auf eine Änderung oder vorzeitige Beendigung einigen.

Artikel X

Vertraulichkeit von Informationen

1. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, über alle Informationen zum Vertrag und den damit verbundenen Tatsachen Stillschweigen zu bewahren, insbesondere über Geschäftsgeheimnisse der beteiligten Parteien. Diese Tatsachen dürfen Dritten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Partei, deren Geschäftsgeheimnis betroffen ist, mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden.

2. Gegenstand des Geschäftsgeheimnisses des Lieferanten sind insbesondere:

– Preisangebote und alle Informationen, aus denen die Geschäftsstrategie und -politik des Lieferanten abgeleitet werden können,

– Technische, produktive und andere Tatsachen, alle Tatsachen, die das geistige Eigentum des Lieferanten ausmachen, insbesondere Know-how.

Artikel XI

Zustellung

1. Alle Dokumente, Urkunden oder Ersatzleistungen gelten als zugestellt an die andere Vertragspartei am Tag der Zustellung, wenn sie per Fax, E-Mail oder persönlich übermittelt werden. Im Falle einer schriftlichen Zustellung per Einschreiben durch den Postdienst an die im Vertrag, der Bestellung oder der Bestellbestätigung angegebene Adresse gelten die Dokumente als am dritten Tag nach dem Versand zugestellt.

2. Bestätigungen der Zustellung sind:

a) Im Falle der Zustellung per E-Mail - eine Bestätigung der Zustellung an die spezifische E-Mail-Adresse, die im Vertrag, der Bestellung oder der Bestellbestätigung angegeben ist,

b) Im Falle einer persönlichen Zustellung - eine schriftliche Empfangsbestätigung,

c) Im Falle einer schriftlichen Zustellung - ein Einlieferungsschein.

3. Der Lieferant bestimmt die Art der Lieferung und Verpackung der Ware, sofern nicht im Vertrag anders vereinbart. Die Ware wird in der Regel an die in der Bestellung angegebene Adresse versandt. Der Kunde ist verpflichtet, den Lieferanten im Voraus über etwaige spezielle Verpackungsanforderungen zu informieren. Wenn die Versandart oder Verpackung aufgrund einer Anfrage des Kunden vereinbart wurde, trägt der Kunde das Risiko und alle damit verbundenen zusätzlichen Kosten für diese Versandart oder Verpackung, und die Wirkungen der Übergabe an den Kunden treten bei der Übergabe an den ersten Frachtführer ein. Der Lieferant behält sich das Recht vor, eine andere Zustellmethode festzulegen, wenn der Kunde offensichtlich eine ungeeignete Methode gewählt hat.

4. Wenn aufgrund des Kunden erforderlich ist, die Ware wiederholt oder auf andere Weise als in der Bestellung oder vereinbart zu liefern, ist der Kunde verpflichtet, die mit der wiederholten Lieferung oder den Kosten für die alternative Liefermethode verbundenen Kosten zu tragen.

Artikel XII

Weitere Bestimmungen

1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vereinbarungen, die zwischen dem Lieferanten und dem Kunden abgeschlossen wurden, unterliegen dem tschechischen Rechtssystem, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch der Tschechischen Republik.

Etwaige Streitigkeiten aus dem Vertrag werden vom örtlich zuständigen Gericht des Lieferanten entschieden.

INTERIORS manufacture&design a.s.

2. Falls eine der oben genannten Geschäftsbedingungen unwirksam oder ungültig ist, hat dies keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der verbleibenden Geschäftsbedingungen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine unwirksame oder ungültige Bedingung durch eine neue zu ersetzen, die im Allgemeinen dem ursprünglichen Zweck entspricht.

3. Wenn sich aus dem Vertrag eine Beziehung ergibt, die einen internationalen (ausländischen) Aspekt enthält, haben die Parteien vereinbart, dass der Vertrag dem tschechischen Rechtssystem unterliegt. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen. Etwaige Streitigkeiten zwischen den Parteien werden von den tschechischen Gerichten gemäß dem gültigen und wirksamen Recht der Tschechischen Republik gelöst.


Die AGB treten ab dem 1.1.2021 in Kraft.